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AGB´s
AGB's für den Verkauf von EU-Kraftfahrzeugen Stand: 01.01.2004
I. Vertragsabschluss
1. Der Käufer ist an den Auftrag 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb
dieser Zeit schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Auch die Änderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der
Schriftform.
II. Vermittlung des Neuwagens
1.Für die Vermittlung gilt deutsches Recht.
2.Der Käufer ist damit einverstanden dass ihm der ausländische Vertragspartner erst mit Lieferung des Fahrzeugs benannt wird.
3.Der Käufer verzichtet auf eine Offenlegung der Einkaufsrechnung des Vermittlers.
4.Die Ausstattung richtet sich nach dem Modus des jeweiligen Auslieferungslandes.
5.1 Jahr Gewährleistung seitens des Verkäufers.
III. Preise
1.Preiserhöhungen (max. 5%) Konstruktion- oder Formänderungen
Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten,
sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die
Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
2.Die Ausstattung entspricht unserem Angebot. Es wird keine
Haftung übernommen, für eventuelle Abweichungen von der deutschen
Serienausstattung.
3.Keine Preisbindung im Ausland. Das heißt Kursschwankungen werden an den Endverbraucher weitergegeben.
4.Bei EU Importen sind abweichende Steuereinstufungen möglich.
Fahrzeuge aus europäischen Ländern werden teilweise mit
Dauerabblendlicht geliefert, welches auf Kundenwunsch gegen Aufpreis
umgebaut werden kann.
IV. Zahlung - Zahlungsverzug
Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes fällig. Die
Zahlung kann nur vorgenommen werden in bar . Bankschecks werden nur
entgegengenommen wenn Sie von der Bank unwiderruflich garantiert sind
oder sie Überweisen uns vorab den Kaufpreis.
V. Lieferung und Lieferverzug
1.Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Lieferfristen sind unverbindlich.
2.Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich aufordern,
binnen angemessener Frist zu liefern. Der Käufer muss im Falle des
Verzuges dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen
mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf
der Frist ablehne. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nicht zu.
Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3.Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete
Betriebsstörungen verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umständen bedingten Leistungsstörungen.
4.Durch den Hersteller, ausländischen Vertragshändlern oder
Vorlieferanten verursachte Lieferungsverzögerungen har der Vermittler
nicht zu vertreten.
5.Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen im Lieferumfangs seitens des Herstellers / Importeurs
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand
nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer
zumutbar sind.
6.Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über
Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht,
Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind
nur als annähernd zu beachten. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern dienen nur der Feststellung, ob der richtige
Kaufgegenstand geliefert ist.
VI. Abnahme
1.Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen.
2.Weist der Kaufgegenstand Mängel auf, die nach Rüge nicht
innerhalb 8 Tagen beseitigt werden, kann der Käufer die Annahme
ablehnen.
3.Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes ab Zugang
der Bereitstellungserklärung vorsätzlich oder grob fahrlässig im
Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14
Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es
nicht, wenn der Käufer die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande
ist. In diesen Fällen bedarf es auch nicht der Bereitstellung.
4.Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des
Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
5.Macht der Verkäufer von den Rechten gem. den Ziffern 3 und 4
keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an
dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen
Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
6.Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme
vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für
dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf
Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers.
2.Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlagen und nach
Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung
auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des
Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch
Gutachten des TÜV oder der Dekra ermittelt. Der Verkäufer ist
berechtigt und verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Preis zu
verrechnen.
VIII . Haftung
1.Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund
- nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine
Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet
haben. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das
gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung. Der Käufer ist
verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer auszukommen
hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt IV abschließend geregelt, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
AGB's für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen
schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist
jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn
er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe
des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach
Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit
dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der
Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich
dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des
vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss
er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei
leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten
Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird
dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall
unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch
bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6
dieses Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine
und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 %
des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von
im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des
Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die
übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
Vl. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.Hiervon abweichend
erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.Bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt
2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige
auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an
den dem Ort des betriebsunfälligen Kaufgegenstandes nächstgelegenen
dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des
betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer
entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach
Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und
ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung
durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen
Mangel verursacht worden sind.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 111 abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen "Meisterbetrieb der
Kfz-Innung", können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag
- mit Ausnahme über den Kaufpreis die für den Sitz des Verkäufers
zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den
Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von
13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von
der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschnitten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschriften, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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 Unsere Anschrift

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Telefon: +496765-7510 Telefax: +496765-399 e-Mail: info@auto-kuehnreich.de
 Unsere Öffnungszeiten 
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Mo - Do: 13:00 - 18:00 Uhr
Fr: 13.00 - 17.30 Uhr
Sa: 08:30 - 12:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
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